
360°
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Status: 10/2024
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1. Die ecrop GmbH, Untere Nabburger Straße 10, 92224 Amberg, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Amberg unter HRB 7049 („ecrop“ oder der „Registerführer“) erbringt die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 8 KWG i.V.m. § 16 eWpG. gegenüber Emittenten und Inhabern von Kryptowertpapieren, Personen, zugunsten derer in dem Kryptowertpapierregister des Registerführers eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 eWpG oder ein Recht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 eWpG eingetragen ist oder Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Registerführer Zugang zu den Funktionen des Registers erhalten (insgesamt bezeichnet als „Nutzer“). Die Registerführung stellt keine Verwahrung im Sinne des Depotgesetzes, Anlagenvermittlung oder Emissionsgeschäft dar.
1.2. Die Erbringung der Leistungen enthalten in dieser AGB erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen und den anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
1.3. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Nutzern sind nur gültig, wenn und soweit der Registerführer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Nutzers wird seitens der ecrop widersprochen.
1.4. ecrop behält sich vor mit Nutzern individuelle, schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die diesen AGB vorgehen.
1.5. Die aktuell gültige Fassung der AGB kann unter der Internetseite www.ecrop.de eingesehen werden.
2. Definitionen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesen Bedingungen die ihnen hier zugewiesene Bedeutung, sofern nachfolgend nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
"AGB" meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ecrop GmbH für die Kryptowertpapierregisterführung.
"Angeschlossene Plattform" meint eine Plattform für den Erwerb von und Handel mit Kryptowertpapieren gem. § 2 eWpG, bestehend aus einer App und/oder dazugehörigen Webseiten, für die der Registerführer aufgrund einer gesonderten Vereinbarung die Kryptowertpapierregisterführung übernimmt. Die Nutzung der jeweiligen Angeschlossenen Plattform erfolgt auf Grundlage von zwingendem Recht und etwaigen Verträgen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Angeschlossenen Plattform, die die Angeschlossene Plattform zur Verfügung zu stellen hat. Es wird auf sie diesbezüglich verwiesen. Im Falle von Widersprüchen gehen diese Bedingungen den Plattform AGB im Hinblick auf die Leistungen des Registerführers vor.
"BGB" bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner jeweils gültigen Fassung.
"Berechtigter“ ist, wer das Recht aus einem Kryptowertpapier innehat.
"ecrop-Wallet" meint die technische Lösung von ecrop für den Nutzer im Sinne eines digitalen Schließfachs. Hier werden, vereinfacht dargestellt, die privaten kryptographischen Schlüssel des Nutzers in verschlüsselter Form gespeichert, ohne dass der Registerführer eine direkte Zugriffsmöglichkeit hat.
"Emittent" ist ein Unternehmen, das Kryptowertpapiere ausgibt und die Emissionsbedingungen erstellt.
"eWpG" bezeichnet das Gesetz über elektronische Wertpapiere in seiner jeweils gültigen Fassung.
"Externer Nutzer" meint einen nicht registrierten Nutzer, der eine Anfrage zur Inanspruchnahme einzelner Leistungen per E-Mail über die Webseite (wie nachfolgend definiert) stellen kann.
"GwG" bezeichnet das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner jeweils gültigen Fassung.
"Inhaber eines Kryptowertpapiers" ist derjenige, der als Inhaber eines Kryptowertpapiers oder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission in einem Kryptowertpapierregister eingetragen ist.
"Kryptowertpapier" bezeichnet ein elektronisches Wertpapier im Sinne des § 2 eWpG, das in ein Kryptowertpapierregister, das von dem Registerführer geführt wird, eingetragen ist.
"Kryptowertpapierregister" bezeichnet ein Kryptowertpapierregister im Sinne des § 16 eWpG, das von dem Registerführer geführt wird. Es wird auch als das "Register" bezeichnet.
"KWG" bezeichnet das Gesetz über das Kreditwesen in seiner jeweils gültigen Fassung.
"Onboarding-Prozess" meint das Verfahren der Nutzernannahme, welches insbesondere die Feststellung der Identität und deren Überprüfung sowie das Erheben bestimmter Informationen über den Nutzer und -die Überprüfung der Informationen und Angaben zum Gegenstand hat.
"Nutzer" meint Emittenten und Inhaber von Kryptowertpapieren, Personen, zugunsten derer in dem Kryptowertpapierregister des Registerführers eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr.1
eWpG oder ein Recht gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 eWpG eingetragen ist oder Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Registerführer Zugang zu den Funktionen des Registers erhalten.
"Plattform-Authentifizierung" meint die Signatur der Inanspruchnahme einer Leistung über die Angeschlossene Plattform (wie nachfolgend definiert) anhand des private keys eines Registrierten Nutzers.
"Politisch exponierte Person" meint den Begriff der Politisch exponierten Person im Sinne des GwG in seiner jeweils gültigen Fassung. Dieser umfasst insbesondere aber nicht ausschließlich Personen, die folgende Funktionen innehaben: Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre, Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen, Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken, Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés, Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
"Registerführer" meint die ecrop GmbH, Untere Nabburger Straße 10, 92224 Amberg, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Amberg unter HRB 7049.
"Registrierter Nutzer" meint einen Nutzer, der für die Nutzung einer Angeschlossenen Plattform bereits registriert ist und dort einen Onboarding-Prozess erfolgreich abgeschlossen hat.
"Umtragung" bezeichnet die Ersetzung des Inhabers eines im elektronischen Wertpapierregister eingetragenen elektronischen Wertpapiers durch einen neuen Inhaber.
"Verbraucher" meint einen Nutzer, der Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
"Webseite" meint die Webseite des Registerführers, die unter www.ecrop.de abrufbar ist.
"Wirtschaftlich Berechtigter" meint einen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG. Dazu gehören insbesondere aber nicht ausschließlich die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Darüber hinaus bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
3. Gegenstand der AGB
3.1. Der Registerführer betreibt und führt ein Kryptowertpapierregister im Sinne des § 16 eWpG und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die AGB beziehen sich auf
(1) Eintragung in das Kryptowertpapierregister (§ 8 eWpG);
(2) Änderung des Registerinhalts (§ 18 eWpG);
(3) Umtragungen (§§ 4 abs. 8, 18 Abs. 4 eWpG);
(4) Gewährung der Einsichtnahme und Auskunft (§ 10 eWpG);
(5) Erteilung von Registerauszügen (§ 19 eWpG).
Folgenden gemeinsam bezeichnet als „Leistungen“, der einer Leistungserbringung zugrunde liegende Vertrag, der diese AGB miteinbezieht als „Vertrag“.
3.2. Die Leistungen des Registerführers beinhalten insbesondere nicht
(1) Die Anlagenvermittlung oder Beratungsleistungen jeglicher Art;
(2) Den Betrieb einer Handelsplattform oder eines Zweitmarktes;
(3) Das Emissionsgeschäft;
(4) Das Kryptoverwahrgeschäft;
(5) Das Verwahrgeschäft nach dem Depotgesetz;
(6) Abwicklungen von Zahlungen, einschließlich Zahlungen mit e-Geld.
4. Zulassung und Identifikation von Nutzern; Nutzung der Leistungen
4.1. Der Registerführer ist verpflichtet, Nutzer vor deren Eintragung in das Kryptowertpapierregister nach Maßgabe der Vorschriften des GwG und der Emissionsbedingungen zu identifizieren, die Identität des Nutzers zu überprüfen und bestimmte Informationen über den Nutzer zu erheben und zu überprüfen. Als Nutzer zugelassen werden kann daher nur, wer einen Onboarding-Prozess erfolgreich abgeschlossen hat. 4.2. Registrierte Nutzer müssen keinen erneuten Onboarding-Prozess durchlaufen, sofern dem Registerführer die unter 4.1 genannten Informationen vorliegen, alle Daten und Informationen aktuell und richtig und überprüft worden sind.
4.3. Nicht registrierte Nutzer müssen vor der Inanspruchnahme einzelner Leistungen erfolgreich einen Onboarding-Prozess abschließen. Teile des Onboarding-Prozesses werden durch den Registerführer und/oder von einem von dem Registerführer beauftragten Dienstleister durchgeführt. Für die Durchführung des Onboarding-Prozesses muss der Externe Nutzer insbesondere über ein amtliches Ausweisdokument verfügen, das ein Lichtbild enthält und das die Pass- und Ausweispflicht in Deutschland erfüllt (z.B. Personalausweis oder Reisepass). Für die Identifizierung muss der Externe Nutzer zunächst insbesondere Angaben zu seiner Person (Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnanschrift) machen und bestätigen, dass er keine politisch exponierte Person, kein Familienmitglied einer exponierten Person oder keine bekanntermaßen nahestehende Person ist, und nicht der Steuerpflicht in den USA unterliegt. Anschließend wird der Externe Nutzer zu einem Video-Identifizierungsverfahrens eines KYC-Providers (z.B. Postident) weitergeleitet und folgt den Anweisungen des Mitarbeiters des KYC-Providers. Der Abschluss der Identifizierung erfolgt, indem dem Nutzer die erfolgreiche Identifizierung bestätigt oder er gebeten wird, den Prozess zu wiederholen, wenn es zu Fehlern gekommen ist. Der Registerführer kann von dem Externen Nutzer weitere Informationen im Rahmen des Onboarding-Prozesses zur Prüfung verlangen.
4.4. Nutzer sein können nur (i) volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Personen oder juristische Personen oder Personengesellschaften, (ii) die keine Personen und/oder Unternehmen sind, die eine US-Staatsbürgerschaft besitzen, dort ihren Geschäftssitz haben und/oder in den USA steuerpflichtig sind (iii) und die im eigenen Namen sowie im eigenen wirtschaftlichen Interesse handeln sowie nicht für Rechnung Dritter oder auf Veranlassung anderer. Die Anmeldung von juristischen Personen und/oder Personengesellschaften darf ausschließlich durch den/die jeweils Bevollmächtigte/n vorgenommen werden. Nutzer bestätigen, dass sie ausschließlich auf eigene Rechnung handeln und nicht für Rechnung Dritter (z.B. keine Treuhand).
4.5. Nutzer werden darf nicht, wer sich in einem Insolvenzverfahren oder einem Sanierungs- oder Abwicklungsverfahren befindet. Sollte im Laufe der Vertragsbeziehung ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, ein Sanierungs- oder Abwicklungsfall vorliegen, so informiert der Nutzer den Registerführer hierüber unverzüglich.
4.6. Diese AGB werden Registrierten Nutzern bei Registrierung, gegebenenfalls über die Angeschlossenen Plattform, spätestens mit Inanspruchnahme einer Leistung über die Angeschlossene Plattform und sonst nach Anfrage vor Durchführung des Onboarding-Prozesses per E-Mail zur Verfügung gestellt und sind auf der Webseite über www.ecrop.de/agb jederzeit in aktueller Fassung abrufbar. Vor der Inanspruchnahme einer Leistung nimmt der Nutzer diese Bedingungen zur Kenntnis und erklärt sich bei Inanspruchnahme der Leistung mit ihrer Geltung einverstanden.
4.7. Unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen kann der Registrierte Nutzer die Leistungen erfolgreichem Abschluss eines Onboarding-Prozesses nutzen. Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen ist, dass der Nutzer über ein Endgerät verfügt, das dem aktuellen Stand der Technik entspricht und die relevanten Spezifikationen erfüllt, die als Mindestanforderung auf der Angeschlossenen Plattform und/oder Webseite angegeben sind. Darüber hinaus setzt die Nutzung der Leistungen eine Internetverbindung des Nutzers voraus, die über eine ausreichende Datenübertragungsrate verfügt sowie ausreichend Speicherplatz auf dem Endgerät des Nutzers. Der Nutzer muss das Endgerät, das für den Zugriff auf die Leistungen verwendet wird, auf dem neuesten Stand halten und einen Antiviren-Schutz installiert haben. Der Nutzer ist für das Vorhalten der technischen Voraussetzungen selbst verantwortlich.
5. Pflichten der Nutzer
5.1. Der Nutzer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass während der Dauer des Vertrages sämtliche gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Daten und sonstige Informationen stets wahrheitsgemäß sind und dem aktuellen Stand entsprechen. Etwaige Änderungen der Informationen des Nutzers, insbesondere sämtliche Änderungen der im Rahmen des Onboarding-Prozesses gemachten Angaben, sind dem Registerführer unverzüglich und unmittelbar unaufgefordert mitzuteilen. Der Nutzer reicht die hierfür zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen unverzüglich bei dem Registerführer ein.
Der Nutzer erkennt an, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Registerführers eine Mitwirkungspflicht hat. 5.2. Der Nutzer hält die für ihn geltenden Anforderungen des Aufsichtsrechts ein. Sofern sich die rechtlichen Anforderungen an den Registerführer oder den Nutzer im Hinblick auf die im Vertrag angebotene Leistung oder deren AGB ändern, so werden beide Parteien der Einhaltung dieser AGB unverzüglich nachkommen und den geänderten rechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für Änderungen der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungspraxis der BaFin oder Änderungen, die auf Grundlage von durchgeführten Prüfungen erforderlich werden.
5.3. Der Nutzer ist verpflichtet, Weisungen zu unterlassen, wenn er nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen gegenüber dem Registerführer nachzukommen.
5.4. Der Nutzer ist verpflichtet,
(1) die Leistungen nicht missbräuchlich und ausschließlich im Einklang mit dem geltenden Recht des jeweiligen Lands, in dem die Leistungen bereitgestellt oder genutzt werden, zu nutzen;
(2) keine Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, technische Schutzmaßnahmen der Leistungen zu umgehen und jede Form der unbefugten Nutzung der Leistungen zu unterlassen, insbesondere Versuche, die Sicherheitsmechanismen der Leistungen zu überwinden oder zu umgehen oder sie anderweitig auszuschalten, Computerprogramme zu verwenden, die das automatische Auslesen von Daten ermöglichen, sowie Viren, Würmer, Trojaner, Brute-Force-Angriffe, Spam, Links oder sonstige Programme oder Verfahren zu verwenden/einzusetzen und/oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Registerführer, die Leistungen und/oder andere Nutzer zu schädigen;
(3) alle notwendigen und angemessenen Schritte zu unternehmen, um Schäden durch die Nutzung der Leistungen zu verhindern oder zu begrenzen;
(4) die Leistungen nicht zur Geldwäsche oder für andere illegale Aktivitäten zu nutzen;
(5) sich nicht an illegalen, insbesondere betrügerischen Aktivitäten zu beteiligen und diese nicht zu fördern;
(6) keine Bots oder andere Formen der Automatisierung und/oder mehrere Konten bei der Nutzung der Leistungen zu verwenden, nutzen oder betreiben;
(7) die Leistungen nicht zu modifizieren, anzupassen oder zu dekompilieren.
6. Zusätzliche Pflichten von Emittenten
6.1. Der Emittent trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität und die Authentizität der Kryptowertpapiere für die gesamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen ist, zu gewährleisten.
6.2. Ist die Erfüllung der für das Kryptowertpapierregister geltenden Anforderungen nicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen.
6.3. Der Emittent sichert zu, die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger gem. § 20 eWpG zu veranlassen.
7. Einrichtung und Führung des Kryptowertpapierregisters
7.1. Der Registerführer führt das Kryptowertpapierregister während der Vertragsdauer unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik so, dass Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind. Dies schließt insbesondere Maßnahmen zum Schutz des Kryptowertpapierregisters vor unberechtigten Zugriffen Dritter ein, zum Beispiel in Form von unbefugten Datenveränderungen. Hierzu trifft der Registerführer die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
7.2. Der Registerführer trifft angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass das Kryptowertpapierregister jederzeit die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergibt und Eintragungen sowie Umtragungen vollständig und ordnungsgemäß erfolgen.
7.3. Der Registerführer trifft nach dem jeweiligen Stand der Technik die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um einen Datenverlust über die gesamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen ist, zu verhindern.
8. Eintragung in das Kryptowertpapierregister
8.1. Die Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister durch den Registerführer erfolgt auf Veranlassung des Emittenten auf Grundlage der vom Emittenten mitgeteilten Informationen.
8.2. Die Informationen müssen den Anforderungen des § 17 Abs. 1 eWpG erfüllen und unmittelbar erkennbare Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen enthalten.
8.3. Die Bezeichnung des Inhabers des Kryptowertpapiers erfolgt durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung.
9. Änderungen des Registerinhalts
9.1. Der Registerführer nimmt Änderungen der Registerangaben gemäß § 13 Abs. 1 eWpG nur auf Grund einer Weisung vor.
9.2. Weisungsberechtigt ist der Inhaber, es sei denn, dem Registerführer ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist, oder einer Person oder Stelle, die hierzu berechtigt ist durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes, durch Rechtsgeschäft, durch gerichtliche Entscheidung oder durch vollstreckbaren Verwaltungsakt. Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eWpG hat der Inhaber über seine Weisung hinaus dem Registerführer zu versichern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der Änderung vorliegt. Im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eWpG tritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte. Der Registerführer versieht den Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. Der Registerführer darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde.
9.3. Weisungen und nach dem eWpG vorgesehene Zustimmungen der Nutzer sind über die Angeschlossene Plattform und unter Plattform Authentifizierung oder über die Webseite an den Registerführer zu übermitteln. Der Registerführer nimmt die Weisungen entgegen und versieht den Eingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. Der Registerführer behält sich Änderungen dieses Prozesses vor.
9.4. Der Registerführer darf Änderungen der Angaben nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 eWpG sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer niedergelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
9.5. Änderungen des Registerinhalts werden nur in der Reihenfolge vorgenommen, in der die entsprechenden Weisungen bei dem Registerführer eingehen (Prioritätsprinzip). Der Registerführer versieht die Änderung des Registerinhalts mit einem von den Nutzern einsehbaren Zeitstempel.
9.6. Der Registerführer trifft angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Änderungen eindeutig sind, innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion auf dem Aufzeichnungssystem des Kryptowertpapierregisters nicht wieder ungültig werden kann.
9.7. Wird durch den Registerführer eine Änderung des Registerinhalts ohne Weisung oder ohne Zustimmung vorgenommen, wird der Registerführer die Änderung unverzüglich rückgängig machen. Art. 17 DSGVO bleibt unberührt. Eine Änderung zur Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten ist nicht rückgängig zu machen.
10. Umtragung
10.1. Die Umtragung der Inhaberschaft gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 eWpG an einem Kryptowertpapier auf eine andere Person („Erwerber“) erfordert die vorherige Weisung des Berechtigten. Die Umtragung erfolgt, indem der Berechtigte eine Weisung über die Angeschlossene Plattform oder die Webseite an den Registerführer sendet, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Die Authentifizierung erfolgt dabei über die Signatur der Transaktion, die mit einem privaten Schlüssel vorgenommen werden muss, welcher einer Identität des Berechtigten zugeordnet werden kann.
10.2. Die Umtragung erfolgt nur, sofern die Transaktion durch den Registerführer authentifiziert wurde. Die Authentifizierung erfolgt über die Plattform-Authentifizierung oder über einen gesonderten Onboarding-Prozess.
10.3. Der Berechtigte muss zur Umtragung folgende Daten angeben:
• die eindeutige Kennnummer des Kryptowertpapiers
• die öffentliche Netzwerk-Adresse der erwerbenden Person und
• die Stückzahl.
10.4. Der Registerführer stellt im Sinne von § 18 Abs. 4 eWpG sicher, dass die Umtragung innerhalb einer angemessenen Zeit erfolgt.
11. Einsichtnahme / Publizität
11.1. Nutzer können die sie betreffenden Registerangaben im Kryptowertpapierregister jederzeit abrufen.
11.2. Der Registerführer gewährt darüber hinaus jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, Einsicht in das Kryptowertpapierregister.
11.3. Auskünfte, die über die Angaben im elektronischen Wertpapierregister zum eingetragenen Kryptowertpapier hinausgehen, dürfen von dem Registerführer nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 eWpG erteilt werden. Auskunftsanfragen sind ausschließlich über die Webseite an den Registerführer zu stellen.
11.4. Der Einsichtnehmende muss darlegen, für welchen Registereintrag und welchen Zeitraum oder Zeitpunkt Einsicht beantragt wird. Außerdem muss angegeben werden, ob er Nutzer ist oder ob er sich auf ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme beruft. Beruft sich der Antragstellende auf ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme, muss er die Umstände angeben, aus denen sich das berechtigte Interesse zur Einsichtnahme ergibt. Der Antrag erfolgt per E Mail an register@ecrop.de oder über die Webseite. Der Registerführer behält sich Änderungen dieses Prozesses vor.
11.5. Eine zuständige Aufsichts-, Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde sichert bei ihrer Antragstellung zu, dass die Einsichtnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 10 Abs. 4 S. 2 eWpG iVm § 34 Abs. 4 S. BMG bleiben unberührt.
11.6. Der Registerführer führt über Einsichtnahmen nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 eWpG Protokoll.
12. Auskunft
12.1. Auskünfte, die über die Angaben im Krypto Wertpapierregister zum eingetragenen Krypto Wertpapier hinausgehen, einschließlich der Auskunft über die Identität und die Adresse des Inhabers, erteilt der Registerführer nur, soweit
(1) derjenige, der die Auskunft verlangt, ein besonderes berechtigtes Interesse darlegt;
(2) die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung des Interesses erforderlich ist; und
(3) die Interessen des Inhabers am Schutz seiner personenbezogenen Daten das Interesse desjenigen, der die Auskunft, verlangt nicht überwiegen.
12.2. Das Auskunftverlangen ist ausschließlich per Email an register@ecrop.de zu übermitteln.
12.3. Die Auskunft beantragende Person muss darlegen, für welche Informationen und welchen Zeitraum oder Zeitpunkt Auskunft beantragt wird. Die Auskunft beantragende Person gibt an, ob sie Inhaber ist oder gibt die Umstände an, aus denen sich das besondere berechtigte Interesse zur Auskunft ergibt. Eine zuständige Aufsichts-, Ordnungs- oder Strafverfolgungsbehörde sichert bei ihrer Antragstellung zu, dass die Auskunft zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. § 10 Abs. 4 S. 2 eWpG iVm § 34 Abs. 4 S. 1 BMG bleiben unberührt.
12.4. Gesetzliche Auskunftsrechte nach datenschutzrechtlichen oder sonstigen Vorschriften bleiben unberührt und werden in der Datenschutzerklärung näher erläutert.
13. Registerauszug
13.1. Der Registerführer stellt dem Berechtigten auf Antrag einen Registerauszug in Textform zur Verfügung, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist.
13.2. Ist der Inhaber eines Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so stellt der Registerführer ihm gem. § 19 Abs. 2 eWpG zu folgenden Zeitpunkten einen Registerauszug in Textform zur Verfügung:
(1) nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Register zugunsten des Inhabers,
(2) bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den Inhaber betrifft, und
(3) einmal jährlich.
13.3. Anfragen zur Erteilung eines Registerauszugs sind vom Inhaber des Kryptowertpapiers nach Maßgabe des Ziff. 12 dem Registerführer zu übermitteln. Der Registerführer behält sich Änderungen dieses Prozesses vor.
14. Registergeheimnis
14.1. Unabhängig von den Regelungen der Abschnitte 11 und 12 der Bedingungen wahrt der Registerführer das Registergeheimnis im Einklang mit § 10 eWpG. Der Registerführer erteilt Auskünfte zu Verhältnissen, die sich nicht bereits aus den im Kryptowertpapierregister enthaltenen Registerdaten ergeben, einschließlich der Auskunft über die Identität und die Adresse des Inhabers daher nur, soweit:
• derjenige, der Auskunft verlangt, ein besonderes berechtigtes Interesse darlegt,
• die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung des Interesses erforderlich ist und die Interessen des Inhabers bzw. Gläubigers am Schutz seiner personenbezogenen Daten das Interesse desjenigen, der Auskunft verlangt, nicht überwiegen.
14.2. Für den Inhaber eines Kryptowertpapiers besteht in Bezug auf ein für ihn eingetragenes Kryptowertpapier stets ein besonderes berechtigtes Interesse. Das gleiche gilt für einen Berechtigten in Bezug auf die ihn betreffenden Registerangaben.
15. Eröffnung eines digitalen Schließfachs (Wallet)
15.1. Wurde im Rahmen der Registrierung bei dem Registerführer oder über eine Angeschlossene Plattform ein digitales Schließfach für jeden Nutzer zur eigenen Verwaltung seiner Kryptowertpapiere angelegt („Wallet“), gelten auch die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung zum zwischen den Parteien geschlossenen Wallet-Vertrag. Kosten für eine Wallet entstehen nur, wenn diese explizit mit dem Nutzer aufgrund einer zusätzlichen Kostenvereinbarung vereinbart wurden.
15.2. Bei dem Wallet handelt es sich um eine sichere technische Lösung zur Speicherung und Selbstverwaltung von Kryptowertpapieren. Der private kryptografische Schlüssel des Nutzers wird unmittelbar auf dessen Handy erzeugt und gespeichert. Mithin hat der Nutzer lediglich Zugriff auf seine Kryptowertpapiere über die App der Angeschlossenen Plattform. Der Registerführer hat keinen Zugriff auf die Logindaten des Nutzers und auf seinen privaten kryptografischen Schlüssel. Andere Nutzerdaten im Zusammenhang mit dem Wallet können vom Registerführer gespeichert werden. Die Speicherung der Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Vorgaben sowie nach den Datenschutz-AGB des Registerführers, abrufbar unter www.ecrop.de/datenschutz. Bei der dem Wallet zugrundeliegenden Blockchain handelt es sich um eine durch die ecrop betriebene private Chain. Ecrop stellt weitere Informationen diesbzeüglich auf Anfrage und/oder auf ihrer Homepage unter www.ecrop.de zur Verfügung.
15.3. Der Nutzer erhält über seine selbst festgelegten Login-Daten bei dem Registerführer bzw. bei der Angeschlossenen Plattform unmittelbar Zugriff auf sein Wallet.
15.4. Um das Wallet nutzen zu können, muss der Nutzer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(1) Handeln im eigenen Namen sowie im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht auf Veranlassung anderer mit Offenlegung des/der wirtschaftlichen Berechtigten (im Sinne des GwG),
(2) die Anmeldung von juristischen Personen/Personengesellschaften darf ausschließlich durch den/die Bevollmächtigte/n vorgenommen werden,
(3) Nutzer bestätigen, dass sie ausschließlich auf eigene Rechnung handeln und nicht für Rechnung Dritter (z.B. keine Treuhand),
(4) Personen und/oder Unternehmen, die eine US-Staatsbürgerschaft besitzen und/oder in den USA steuerpflichtig sind, sind von der Nutzung der Plattform sowie der Wallet ausgeschlossen.
15.5. Nach erfolgreicher Registrierung werden dem Nutzer folgende Funktionen zur Verfügung gestellt:
(1) Der Nutzer kann die seinem Wallet zugewiesenen Kryptowertpapiere auf der Blockchain einsehen.
(2) Bei Verlust und Zerstörung des registrierten Gerätes, bei Ersetzen des registrierten Gerätes durch ein neues sowie bei Verlust der Logindaten, wird der Registerführer nach einer erneuten, erfolgreichen KYC-Prüfung den Zugriff auf ein neues Wallet gewähren, welchem die vom Nutzer erworbenen Wertpapiere zugeordnet werden.
15.6. Aus Sicherheitsgründen, insbesondere im Falle von Manipulationsversuchen, behält sich der Registerführer vor, dem Nutzer, der von der Wiederherstellungsfunktion Gebrauch gemacht hat, erst nach einer zusätzlichen Identitätsprüfung wieder die volle Funktionalität des Wallets zur Verfügung zu stellen.
16. Urheberrechte
16.1. Der Registerführer bemüht sich, im Rahmen der technischen Möglichkeiten und des wirtschaftlich Zumutbaren um eine größtmögliche Verfügbarkeit des Kryptowertpapierregisters und der Leistungen. Wartungszeiten, Zeiten unerheblicher Funktionsbeeinträchtigungen sowie eine teilweise oder ganz eingeschränkte Verfügbarkeit nach Abschnitt 14.3 werden für eine Berechnung der Verfügbarkeit außer Acht gelassen.
16.2. Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische oder betriebliche Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Registerführers können zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Nichtverfügbarkeit der Leistungen führen. Der Registerführer kann die Verfügbarkeit der Leistungen aufgrund von Kapazitätsgrenzen, Sicherheit oder Integrität der Server oder aufgrund von technischen Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen oder verbesserten Bereitstellung der Leistungen dienen, vorübergehend ganz oder teilweise einschränken (Wartungszeiten). Nach Möglichkeit liegen Wartungszeiten nach 20:00 Uhr und vor 8:00 Uhr deutscher Zeit.
16.3. Der Registerführer ist insbesondere nicht verantwortlich für eine ganz oder teilweise eingeschränkte Verfügbarkeit, die
• auf Ursachen außerhalb des Kontroll- und Verantwortungsbereichs des Registerführers liegen, zurückgehen;
• aus der Nutzung von Leistungen, Hardware oder Software hervorgehen, die von dem Registerführer nicht bereitgestellt oder ausdrücklich anerkannt wurden;
• durch die Verwendung einer Leistung durch den Nutzer verursacht werden, nachdem der Registerführer den Nutzer angewiesen hat, die Verwendung zu ändern und der Nutzer die Verwendung nicht wie angewiesen geändert hat;
• durch eine nicht autorisierte Handlung oder Unterlassung einer erforderlichen Handlung des Nutzers oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder anderer Personen oder auf andere Weise durch die Nichtbefolgung angemessener Sicherheitsvorkehrungen durch den Nutzer verursacht werden; oder
• durch die fehlende Durchführung erforderlicher Konfigurationen und Aktualisierungen seitens des Nutzers oder durch die Nutzung der Leistungen, die nicht mit den Funktionen der Leistungen vereinbar ist oder nicht den von dem Registerführer veröffentlichte Hilfestellungen entspricht, verursacht wurde.
17. Funktionsbeeinträchtigungen der Leistungen, Aktualisierungen
17.1. Kommt es zu einer Funktionsbeeinträchtigung des Kryptowertpapierregisters, soll der Nutzer den Registerführer über die Angeschlossene Plattform oder die Webseite unter Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung informieren. Der Registerführer schuldet keine Behebung einer konkreten Funktionsbeeinträchtigung, stellt aber Aktualisierungen zur Verfügung, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit, Behebung von Funktionsbeeinträchtigungen und Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich sind. Der Nutzer ist dazu verpflichtet, etwaige für Aktualisierungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.
17.2. Der Registerführer erbringt die Kryptowertpapierregisterführung nach dem üblichen technischen Standard. Ein Fehler der Kryptowertpapierregisterführung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn er unwesentlich ist oder hervorgerufen wird:
• durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoftware oder -hardware (z.B. Browser) des Nutzers;
• durch die nicht erfolgte oder fehlerhafte Übermittlung einer Weisung durch den Nutzer;
• durch Ausfall von oder Verbindungsstörungen zu einem Gerät eines Nutzers;
• durch eine Störung der Kommunikationsnetze (z.B. aber nicht ausschließlich Leitungs- oder Stromausfall) bei dem Registerführer oder anderen Betreibern;
• durch einen Rechnerausfall auf Grund von Systemversagens oder Leitungsausfall.
18. Verantwortlichkeit des Registerführers
18.1. Der Registerführer weist ausdrücklich darauf hin, dass er nicht für Dienstleistungen Dritter verantwortlich ist, insbesondere die Verwahrung und den Transfer der Kryptowertpapiere.
18.2. Der Registerführer ist nicht verantwortlich für den wirtschaftlichen Erfolg erworbener Kryptowertpapiere, den Ausfall von Zahlungen oder das Risiko der Insolvenz des Emittenten
.
18.3. Emissionsbedingungen werden von Emittenten von Kryptowertpapieren erstellt und bei dem Registerführer hinterlegt. Der Registerführer hinterlegt diese auf der Webseite und stellt diese frei abrufbar zur Verfügung. Der Zugang zu den Emissionsbedingungen kann seitens des Registerführers beschränkt werden. Der Registerführer überprüft die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Emissionsbedingungen nicht und ist nicht dafür verantwortlich. Die Verantwortung liegt hierfür ausschließlich beim Emittenten des Kryptowertpapiers.
18.4. Soweit der Registerführer Links auf externe Webseiten Dritter, also auf Inhalte, die von anderen Anbietern, insbesondere Emittenten, bereitstellt, hat der Registerführer auf die Inhalte dieser direkt oder indirekt verlinkten Webseiten keinen Einfluss und ist für diese nicht verantwortlich. Sollten Nutzer der Ansicht sein, dass die verlinkten externen Seiten gegen geltendes Recht verstoßen oder sonst unangemessene Inhalte haben, können sie dies dem Registerführer über die Angeschlossene Plattform oder die Webseite mittteilen, damit er diese Links entfernen kann.
19. Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
19.1. Der Nutzer sichert zu, (i) dass er die Leistungen in keiner Weise für Zwecke verwendet, die gegen geltendes Recht verstoßen und sichert darüber hinaus zu, (ii) dass die eingesetzten Vermögenswerte nicht aus rechtswidrigen Taten herrühren, einschließlich Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, (iii) dass er im Zusammenhang mit den Leistungen keine Erlöse aus kriminellen oder illegalen Handlungen verwendet, und (iv) dass die Leistungen nicht verwendet werden, um kriminelle oder illegale Handlungen zu erleichtern oder zu betreiben, einschließlich Handlungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderen Handlungen, die gegen geltendes Recht verstoßen.
19.2. Der Nutzer sichert zu, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags keine strafrechtlichen oder behördlichen Ermittlungen gegen den Nutzer sowie gegebenenfalls ein mit dem Nutzer verbundenes Unternehmen, leitende Angestellte oder Aktionäre des Nutzers im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten des Nutzers anhängig sind.
19.3. Der Nutzer sichert zu, bei Zustandekommen des Vertrags
(1) nicht auf einer Sanktionsliste der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland geführt zu werden; und
(2) nicht mittelbar (z.B. als Stellvertreter oder Bote) für eine Person zu handeln, die auf einer der zuvor genannten Sanktionslisten geführt wird.
19.4. Sollte eines der unter 19.3. genannten Ereignisse nach Zustandekommen des Vertrags eintreten, verpflichtet sich der Nutzer, den Registerführer hiervon unmittelbar in Kenntnis zu setzen und unverzüglich jegliche Nutzung der Leistungen einzustellen.
20. Haftung
20.1. Bei jeder leicht fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Registerführer, nur im Falle der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Nutzer vertrauen darf (Kardinalpflichten) sowie begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Satz 1 gilt weder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit noch in Fällen zwingender Haftung, insbesondere Haftung für Fälle, in denen ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für Schäden übernommen worden ist, im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Haftung nach der DSGVO und sonstigen zwingenden Vorschriften (insbesondere § 7 Abs. 2 und 3 eWpG). Zudem ist die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel ausgeschlossen, die bereits bei Vertragsschluss bestehen. Die Haftung nach Satz 1, ist ferner für mittelbare Schäden, wie etwa entgangenem Gewinn, ausgeschlossen.
20.2. Der Registerführer haftet insbesondere nicht für
(1) Verzögerungen bei der Durchführung einzelner Leistungen, die nicht von dem Registerführer zu vertreten sind; und
(2) Tatsachen, die auf einem vertragswidrigen Einsatz oder unbefugten Änderungen durch den Nutzer oder Dritten.
21. Rechtsnachfolge
21.1. Im Falle der Rechtsnachfolge von Todes wegen geht das Kryptowertpapier bzw. das daran bestehende Recht auf die Erben über. Das Vertragsverhältnis wird von dem Registerführer mit den Erben fortgesetzt.
21.2. Erben sind verpflichtet, sich gegenüber dem Registerführer unverzüglich nach dem Erbfall durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises entsprechend § 35 Grundbuchordnung (GBO) zu legitimieren. Mehrere Erben haben gegenüber dem Registerführer einen gemeinsamen Vertreter zur Rechtsausübung aus dieser Vereinbarung zu benennen. Bis zur Legitimierung des/der Erben und gegebenenfalls der Benennung eines gemeinsamen Vertreters ruhen die Rechte des/der Erben aus dieser Vereinbarung.
22. Datenschutz / Vertraulichkeit
22.1. Der Registerführer verarbeitet personenbezogene Daten gemäß der unter www.ecrop.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzhinweise; diese sind nicht Teil dieser Bedingungen.
22.2. Der Registerführer weist darauf hin, dass die im Kryptowertpapierregister gespeicherten Informationen aufgrund ihrer Unveränderlichkeit nicht löschbar sind.
23. Änderung der AGB
23.1. Sofern der Nutzer nicht unangemessen benachteiligt wird, behält sich ecrop das Recht vor, die AGB jederzeit aus den folgenden Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern:
(1) aus rechtlichen oder regulatorischen Gründen;
(2) aus Sicherheitsgründen; um bestehende Features der angebotenen Dienste weiterzuentwickeln oder zu optimieren sowie zusätzliche Features hinzuzufügen;
(3) um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen und technische Anpassungen vorzunehmen und
(4) um die zukünftige Funktionsfähigkeit der angebotenen Dienste sicherzustellen.
23.2. Die jeweils geänderten AGB werden den Nutzern unter dem Link www.ecrop.de/agb zur Verfügung gestellt.
23.3. Änderungen werden dem Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist vor Geltung der neuen AGB mitgeteilt. Spätestens jedoch vier Wochen vor dem Geltungsdatum erhält der Nutzer der Plattform die Ankündigung der geänderten AGB an die vom Nutzer hinterlegte E-Mail Adresse oder über eine Angeschlossene Plattform.
23.4. Widerspricht der Nutzer der Geltung der geänderten AGB nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung, so gelten die geänderten AGB als von ihm angenommen. ecrop wird den Nutzer in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung dieser Frist und die Rechtsfolgen eines etwaigen Schweigens hinweisen.
24. Zustimmung zur Übertragung des Nutzungsvertrages bei Betriebsübergang oder Verkauf der Plattform
24.1. Der Nutzer stimmt dem Übergang seines Nutzungsvertrages an einen Dritten im Fall von Strukturmaßnahmen, insbesondere dem Verkauf des Unternehmens in Teilen oder insgesamt zu. Dasselbe gilt für den Fall eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen eines mit ecrop verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 AktG.
24.2. Die möglicherweise in den oben genannten Fällen zu übertragenden Rechte und Pflichten des Nutzers umfassen sämtliche Dienstleistungen, unabhängig davon, ob es sich um zahlungspflichte Dienstleistungen handelt oder nicht, Dokumentation, gehostete Dienste, geistige Eigentumsrechte, Wartungsdienste, persönliche Daten und sonstige Daten und vertrauliche Informationen des Nutzers, Plattform Dienste, Support Dienstleistungen, Laufzeit und jede andere Funktionalität, Quellcode, Daten oder Datenbank in Bezug auf das Kryptowertpapierregister und das Wallet.
25. Aufsicht
Der Registerführer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
26. Streitbeilegung
26.1. Der Registerführer ist gemäß Art. 14 (1) der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über Online-Streitbeilegungsverfahren (ODR-VO) gesetzlich verpflichtet, einen Verbraucher, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform (ODR-Plattform) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Der Verbraucher kann diese unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.
26.2. Der Registerführer hat sich keiner freiwilligen (privaten) Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung angeschlossen. Bei Streitigkeiten zwischen dem Registerführer und den Nutzern in Zusammenhang mit den Leistungen besteht für Verbraucher unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, eine bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen (Referat ZRC 3, Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn, Fon: 0228 / 4108-0, Fax: 0228 / 4108-62299, E-Mail: schlichtungsstelle@bafin.de). Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle ist der Registerführer verpflichtet und bereit.
27. Schlussbestimmungen
27.1. Alle Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform nach § 126b BGB.
27.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Gleiches gilt im Falle von Vertragslücken.
27.3. Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Nutzer und dem Registerführer unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts. Sofern der Nutzer eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB) ist und keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt dies nicht, soweit zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, etwas anderes vorsehen.
27.4. Hat der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, oder ist er Kaufmann bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Registerführers.
27.5. Im Falle eines Streits über den Inhalt oder die Interpretation der AGB ist die deutsche Fassung maßgeblich. Bei der englischen Fassung handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Übersetzung.