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Krypto-Wertpapierregister – Rechtliche Informationen

Offenlegungspflichten gemäß § 12 und § 18 eWpRV

Stand: 10. Oktober 2024

Teilnahmekriterien (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 eWpRV)

 

Die ecrop GmbH bietet allen potenziellen Teilnehmern einen offenen und fairen Zugang zum Krypto-Wertpapierregister. Anträge auf Teilnahme am Register sind schriftlich oder elektronisch an die Adresse onboarding@ecrop.de zu richten.

 

Neben dem Abschluss eines Nutzungsvertrags, der die Nutzungsbedingungen enthält, ist eine erfolgreiche Kundenakzeptanz durch die ecrop GmbH erforderlich. Potenzielle Teilnehmer müssen die definierten technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen. Dazu gehören unter anderem der erfolgreiche Abschluss des KYC-Prozesses und die Einhaltung der AML-Richtlinien. Die Nutzungsbedingungen sind auf der Website der ecrop GmbH veröffentlicht.

 

Suspendierung und ordentlicher Exit (§ 18 Abs. 5 eWpRV)

  • Suspendierung: Teilnehmer können aus rechtlichen Gründen (vorübergehend) gesperrt werden oder Nutzerkonten können suspendiert werden, wenn beispielsweise eine Sanktions- und/oder Embargoprüfung negativ ausfällt oder andere rechtliche Bedenken gegen die Teilnahme bestehen.

  • Ordentlicher Exit: Ein ordentlicher Exit erfolgt in der Regel durch Kündigung durch den Teilnehmer, z. B. wenn der Inhaber keine Anteile mehr an einem Krypto-Wertpapier hält. Ein Exit kann auch durch die ecrop GmbH eingeleitet werden, wenn ein Teilnehmer die Teilnahmekriterien nicht mehr erfüllt oder gegen die Nutzungsbedingungen verstößt.

Angemessene Frist und Wirksamkeit von Übertragungen (§ 18 Abs. 4 eWpG und § 12 Abs. 1 eWpRV)

Die ecrop GmbH als Registerführer stellt stets sicher, dass die Übertragung eindeutig ist, innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und die Transaktion nicht nachträglich auf dem Aufzeichnungssystem für ungültig erklärt werden kann (§ 18 Abs. 4 eWpG).

 

Die Angemessenheit der Übertragungsfrist wird dadurch sichergestellt, dass eine Übertragung innerhalb von 24 Stunden durchgeführt wird, wenn die Anweisungen für die Übertragung von allen genehmigungspflichtigen Teilnehmern an Werktagen von 9:00 bis 16:00 Uhr MEZ bei der ecrop GmbH als Registrierstelle eingegangen sind MEZ eingegangen sind und keine Auffälligkeiten bei der Sanktions-/Embargoprüfung, die auf Basis der Sanktionsliste der Europäischen Union und des Office of Foreign Assets Control (OFAC) durchgeführt wird, vorliegen.

Aus technischer Sicht gelten Transaktionen, die mittels PoA in die Blockchain aufgenommen werden, als endgültig. Die Endgültigkeit wird durch die Validierungsknoten im Netzwerk sichergestellt.

Neue Transaktionen werden in der Regel innerhalb von 15 Sekunden in das Netzwerk aufgenommen. Die Blockzeiten werden als angemessen angesehen und erfüllen die Anforderungen von § 7 eWpG.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die genauen technischen Spezifikationen des verwendeten Konsensmechanismus und der Blockchain-Technologie sind in der technischen Dokumentation des Kryptowertpapierregisters beschrieben.

  • Die ecrop GmbH überwacht kontinuierlich die Leistung des Aufzeichnungssystems und die Blockzeiten, um die Einhaltung der vorgegebenen Zeitrahmen sicherzustellen.

  • Die ecrop GmbH behält sich das Recht vor, die vorgegebenen Zeitrahmen bei Bedarf anzupassen, z. B. bei technischen Problemen oder erhöhtem Transaktionsvolumen. Die Teilnehmer werden über etwaige Änderungen rechtzeitig informiert.

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